Baurecht | Liegt ein Mangel des Werks vor, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer statt der Beseitigung des Mangels einen Nachlass auf den Werkpreis verlangen.
Was die Höhe des Nachlasses vom Werkpreis betrifft, hat sich der Oberste Gerichtshof wiederholt dazu geäußert und bei der Festsetzung der Höhe sind insbesondere zu berücksichtigen:
Ausmaß der Mängel des Werks,
Schwere der Mängel,
wie Mängel die Nutzung einschränken oder erschweren, oder die Lebensfähigkeit der Sache verringern,
sonstige Umstände, die sich aus der Beurteilung eines konkreten Falles ergeben.
Die Grundvoraussetzung, die bei der Festlegung der Höhe des Rabatts zu beachten ist, besteht darin, dass durch dieses Recht (Anspruch) aus der Mängelhaftung für den Kunden eine Situation geschaffen werden soll, in der er sich befinden würde mangelfrei erfüllt (vgl. z. B. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Juni 2010, Az. 23 Cdo 1991/2008).
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