Handelsrecht | Ein Aktionärsaufgeld kann zur Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass in diesem Fall der Anteil des Aktionärs an der Gesellschaft nicht erhöht wird und das Grundkapital der Gesellschaft nicht erhöht wird.
Die Verpflichtung zur Gewährung eines Gesellschafterzuschusses kann direkt im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Die Hauptversammlung kann dann durch Beschluss anordnen, dass der Gesellschafter den Barzuschlag unter den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bedingungen zu leisten hat.
Der Gewährung eines Zuschusses an die Gesellschaft steht aber auch dann nichts entgegen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht nicht vorsieht. Allerdings ist für eine solche Rechtshandlung die Zustimmung des Geschäftsführers erforderlich (siehe Abschnitt 163(1) des Corporations Act).
Der Zuschlag wird auf der Grundlage einer zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft abgeschlossenen Zuschlagsvereinbarung gewährt. Obwohl die Schriftform für die Zuschlagsvereinbarung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, kann sie empfohlen werden, um Streitigkeiten in der Zukunft zu vermeiden.
Das Gesellschaftsgesetz lässt aber auch ausdrücklich die Gewährung einer Sachprämie zu, für deren Bewertung in einem solchen Fall jedoch ein Sachverständigengutachten erforderlich ist.
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