Urheberrecht | Der Ausführung des Bauvorhabens geht die Erstellung einer Projektdokumentation oder einer Architekturstudie voraus.
Was ist, wenn die Vertragsparteien das Urheberrecht nicht ändern?
Nach der Rechtsprechung gilt die gesetzliche Vermutung nach § 61 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes.
Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass der Auftraggeber des Werks beim Abschluss eines Werkvertrags üblicherweise nicht verpflichtet ist, vom Urheber des Werks eine weitere Genehmigung (Lizenz) für die Vervielfältigung oder die Errichtung des Gebäudes selbst zu verlangen.
Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 6. April 2021, Aktenzeichen. 27 Cdo 2857/2019.
Den Vertragsparteien kann jedoch geraten werden, das Urheberrecht im Vertrag näher zu regeln, um Streitigkeiten über den Umfang der Lizenz in Zukunft zu vermeiden.
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