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Die stille Gesellschaft als Investition in Start-up

Sie brauchen einen Investor für Ihr Unternehmen? Oder sind Sie an einer Beteiligung an einem interessanten Geschäftsprojekt interessiert? Als Investitionsform empfiehlt es sich, den Abschluss eines Vertrages über eine stille Gesellschaft zu erwägen.

Das Besondere an dieser Form der Investition, sei es in ein Start-up oder ein bereits länger bestehendes Unternehmen, ist, dass der Investor nicht Gesellschafter des Unternehmens wird.

Als stiller Gesellschafter erwirbt der Investor keine Beteiligung und hat keinen Anspruch auf die Rechte eines Gesellschafters nach dem Aktiengesetz.

Der Investor ist ausschließlich an den Ergebnissen des Unternehmens beteiligt und haftet nicht für die Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Dritten, es sei denn, sein Name erscheint im Namen des Unternehmens.

Der Investor bringt also lediglich seine Einlage in das Unternehmen ein, in der Hoffnung, dass es an Wert gewinnt. Diese Form der Investition kann für das Unternehmen wesentlich attraktiver sein als die Gewährung eines verzinslichen Darlehens.

Zu beachten ist jedoch, dass der Investor nicht nur an den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten des Unternehmens beteiligt wird.

Diese Form der Investition ist nicht nur für die Einbringung von Mitteln in das Unternehmen möglich, sondern kann auch für die Bereitstellung von Lizenzen, Know-how usw. oder für die Einbringung von Immobilien genutzt werden.

Was die Höhe der Gewinnbeteiligung betrifft, so ist es ratsam, die Bedingungen im Vertrag über die stille Beteiligung ausdrücklich auszuhandeln.

Sie haben eine Geschäftsidee oder sind bereits im Geschäft? Ich biete Ihnen umfassende rechtliche Dienstleistungen rund um Ihr Unternehmen.

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JUDr. Martin Blaha, advokát

Dlouhodobě se zaměřuji na propojení práva a technických odvětví, zejména stavebnictví, strojírenství, elektrotechniky, informačních technologií a inovací. Rád vám však poskytnu právní službu i v jiné oblasti, zastoupím vás před soudem či při jednání s úřadem.

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