E-commerce | Die Verlinkung auf Geschäftsbedingungen ist bei Online-Geschäften gängige Praxis. Allerdings sollte der Unternehmer in jedem Fall darauf achten, dass es für den Vertragspartner, insbesondere wenn es sich um einen Verbraucher handelt, nicht zu überraschenden Regelungen kommt.
Gemäß § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist „die Bereitstellung von Geschäftsbedingungen, mit denen die andere Partei vernünftigerweise nicht rechnen konnte, unwirksam, wenn diese Partei sie nicht ausdrücklich akzeptiert hat; entgegenstehende Vereinbarungen werden nicht berücksichtigt.“
Besonders problematisch wird die Aushandlung von Vertragsstrafen in Geschäftsbedingungen sein. Eine Vertragsstrafe ist eine Einrichtung, mit der die Gegenpartei für den Fall bestraft wird, dass diese eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt.
Der Oberste Gerichtshof schließt zwar die generelle Aushandlung von Vertragsstrafen in Geschäftsbedingungen nicht aus, betont aber gleichzeitig, dass eine solche Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen sei (siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. März. 2018, Nr. 33 ICdo 45/2017).
In der betreffenden Entscheidung stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass immer zu prüfen sei, ob die Vertragsstrafe ein Ungleichgewicht in den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sowie in der Billigkeit einer solchen Vereinbarung begründe oder ob der Verbraucher dies vernünftigerweise tun könne Ich habe eine solche Regelung aufgrund ihrer Normalität erwartet.
Wenn der Unternehmer daran interessiert ist, die Verpflichtung des Verbrauchers durch die Aushandlung einer Vertragsstrafe zu bestätigen, kann empfohlen werden, dass der Verbraucher einer solchen Vereinbarung ausdrücklich und nicht nur durch Setzen eines Häkchens als Zeichen seiner Zustimmung zum Wortlaut der AGB zustimmt.
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