Kaufvertrag | Es hat sich eingebürgert, dass der Käufer beim Kauf einer älteren Immobilie im Kaufvertrag ausdrücklich erklärt, dass er sich mit dem technischen Zustand der Immobilie vertraut gemacht hat und dass ihm der Zustand der Immobilie bekannt ist.
Die Verkäufer nehmen diese Erklärung in den Kaufvertrag auf, um zu verhindern, dass der Käufer später den Mangel der Immobilie beanstandet und das Recht auf Preisminderung geltend macht.
Stellt der Käufer also nach der Übergabe der Immobilie einen Mangel fest, macht er seine Rechte aus der mangelhaften Leistung oft nicht gegenüber dem Verkäufer geltend. Und wenn doch, wird der Verkäufer in der Regel das Recht auf Minderung des Preises mit dem Hinweis auf diese Erklärung ablehnen.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch eingeräumt, dass der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen auch dann einen Anspruch auf einen Preisnachlass haben kann, wenn er den Kaufvertrag mit der oben genannten oder einer ähnlichen Erklärung unterzeichnet hat (siehe Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 20. Oktober 2016, Az. 33 Cdo 558/2016).
Angesichts der Umstände des Einzelfalls wird jedoch immer zu prüfen sein, ob es sich bei dem betreffenden versteckten Mangel, z. B. in einem sehr alten Haus, tatsächlich um einen Mangel handelt. Vor allem dann, wenn es sich um eine normale Abnutzungserscheinung handelt.
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