Schenkungsvertrag | Das Gesetz regelt ausdrücklich die Gründe, aus denen der Schenker vom Schenkungsvertrag zurücktreten kann.
Das BGB geht jedoch in erster Linie von der Vertragsfreiheit aus. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien die Gründe, aus denen der Schenker vom Schenkungsvertrag zurücktreten kann, erweitern können.
Einen ähnlichen Ansatz verfolgte auch die Rechtsprechung zur früheren gesetzlichen Regelung, bei der die Vertragsfreiheit wesentlich eingeschränkter war.
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