Werkvertrag | Der Besteller kann offene oder versteckte Mängel des Werks rügen. Achtung jedoch: Die Mängelrüge muss rechtzeitig erfolgen.
Das Gesetz sieht vor, dass ein offener Mangel des Werks unverzüglich zu rügen ist.
Der Unternehmer argumentiert manchmal, dass der Mangel des Werks bei der Abnahme nicht gerügt wurde.
Nach einem aktuellen Urteil ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Rüge eines offenen Mangels auch mit kurzer Verzögerung erfolgen kann.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei Mängeln eines Werks oder Bauvorhabens? Ich helfe Ihnen gerne.
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